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Abbruchanzeige
Beschreibung
Der Abbruch von Gebäuden ist mit Inkrafttreten der Bauordnung NRW 2018 nicht mehr genehmigungspflichtig.
Für Gebäude,
- die nicht freistehend sind, sowie
- freistehende Gebäude ab einer Höhe von mehr als 7 m, oder
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, ab einer Höhe von mehr als 10 m,
ist die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Trgwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherren den Eingang der Anzeige. Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat.
Sie benötigen die folgenden Unterlagen:
Die Anzeige eines Abbruchs löst keine Gebühren aus.
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 6
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- bauaufsicht@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Venne
- Voller Name:
Herr Venne
- Position:
- Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-5130
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Nolte
- Voller Name:
Frau Nolte
- Telefon:
- 05207 8905-5132
Abbruchanzeige
Der Abbruch von Gebäuden ist mit Inkrafttreten der Bauordnung NRW 2018 nicht mehr genehmigungspflichtig.
Für Gebäude,
- die nicht freistehend sind, sowie
- freistehende Gebäude ab einer Höhe von mehr als 7 m, oder
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, ab einer Höhe von mehr als 10 m,
ist die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Trgwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.
Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherren den Eingang der Anzeige. Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat.
Sie benötigen die folgenden Unterlagen:
Die Anzeige eines Abbruchs löst keine Gebühren aus.
Abbruch, Abriss, Abbruchgenehmigung, bauen, sanieren, Abbruchantrag https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1452/show Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)
001 Rathausstraße 6 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541
Herr
Venne
Fachbereichsleitung
11 im 1.OG
05207 8905-5130
Frau
Nolte
4 im EG
05207 8905-5132