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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Beschreibung
In dringenden Fällen, z.B zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verdeblichen Lebensmitteln, zur termingrechten Be- und Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen können Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsverbot für Lkws beantragt werden.
Gem. § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Für Transporte an einem Sonn- oder Feiertag ist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vorher zu stellen.
Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, muss der Transport dringend, unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise bei Transporten von Waren zur Grundversorgung als erfüllt.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden.
Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
nur in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober)
nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - Allerheiligen (1. November)
nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
30,- € - 250,- € Verwaltungsgebühren (je nach Umfang)
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Seppendorf
- Voller Name:
Frau Seppendorf
- Telefon:
- 05207 8905-5155
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau van Drachten
- Voller Name:
Frau van Drachten
- Telefon:
- 05207 8905-321
In dringenden Fällen, z.B zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verdeblichen Lebensmitteln, zur termingrechten Be- und Entladung von Seeschiffen, zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen können Ausnahmegenehmigungen vom Sonntags- und Feiertagsverbot für Lkws beantragt werden.
Gem. § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Für Transporte an einem Sonn- oder Feiertag ist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Ein entsprechender Antrag ist mindestens 14 Tage vorher zu stellen.
Damit eine Genehmigung erteilt werden kann, muss der Transport dringend, unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Diese Voraussetzungen gelten beispielsweise bei Transporten von Waren zur Grundversorgung als erfüllt.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden.
Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
nur in Baden Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Reformationstag (31. Oktober)
nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen - Allerheiligen (1. November)
nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland - 1. und 2. Weihnachtsfeiertag
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1447/showZu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3