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Parkausweise für besondere Berufsgruppen
Beschreibung
Zur Erleichterung der Parkplatzsuche wurde den Handwerksbetrieben und ambulanten sozialen Diensten die Möglichkeit gegeben eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen.
Handwerksbetriebe der Anlage A und den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerken kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für Ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen. Darüber hinaus können auch sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, eine solche Einzelausnahmegenehmigung beantragen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung ist es den Betrieben erlaubt:
• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• Gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken,
• die Höchstparkzeit zu überschreiten,
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
Betriebe die reine Ladetätigkeiten ausführen, sind nicht antragsberechtigt.
Caritativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten können Ausnahmegenehmigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erteilt werden, die es erlauben:
• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• ohne Entrichtung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
Voraussetzung für solche Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die Fahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift versehen sind.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen von anderen Ver- und Gebotszeichen erteilt werden.
Der Antrag ist formlos bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
25,- € bis 60,- € Verwaltungsgebühren
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung (FB 3)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- buergerservice-ordnung@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Seppendorf
- Voller Name:
Frau Seppendorf
- Telefon:
- 05207 8905-5155
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau van Drachten
- Voller Name:
Frau van Drachten
- Telefon:
- 05207 8905-321
Zur Erleichterung der Parkplatzsuche wurde den Handwerksbetrieben und ambulanten sozialen Diensten die Möglichkeit gegeben eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen.
Handwerksbetriebe der Anlage A und den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerken kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für Ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen. Darüber hinaus können auch sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, eine solche Einzelausnahmegenehmigung beantragen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung ist es den Betrieben erlaubt:
• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• Gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken,
• die Höchstparkzeit zu überschreiten,
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
Betriebe die reine Ladetätigkeiten ausführen, sind nicht antragsberechtigt.
Caritativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten können Ausnahmegenehmigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erteilt werden, die es erlauben:
• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• ohne Entrichtung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.
Voraussetzung für solche Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die Fahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift versehen sind.
Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen von anderen Ver- und Gebotszeichen erteilt werden.
Der Antrag ist formlos bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1445/showZu den Aufgaben des Fachbereichs 3 Bürgerservice und Ordnung - früher Ordnungsamt - gehören insbesondere die Straßenverkehrs- und Gewerbeüberwachung sowie der Feuerschutz und die Brandverhütung.
Auch wird hier für einen ordnungsgemäßen Ablauf sämtlicher Märkte, auch des überregional bekannten Pollhansmarktes am 3. Wochenende des Oktober, gesorgt.
Es gibt kaum einen Bürger oder Einwohner, der nicht schon mit der am stärksten durch Besucher frequentierten Abteilung des Fachbereichs Bürgerservice und Ordnung, nämlich dem Einwohnermeldeamt, Kontakt gehabt hat.
Hier werden das gemeindliche Melderegister fortgeschrieben sowie Personalausweise, Reise- und Kinderpässe ausgestellt. Auch auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeits- und Ausländerwesens arbeitet das Einwohnermeldeamt mit der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh zusammen und tritt als deren Anlaufstelle vor Ort auf.
Als zusätzlicher Service können in der zum Fachbereich Bürgerservice und Ordnung gehörenden Abteilung für Straßenverkehr Kfz-Abmeldungen vorgenommen und Führerscheine abgeholt werden - Aufgaben, die anderenorts beim Straßenverkehrsamt des Kreises zu erledigen sind. Eheschließungen werden im ebenfalls dem Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zugeordneten Standesamt vorgenommen.
Darüber hinaus erfolgt hier die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen.
FB 3