Parkausweise für besondere Berufsgruppen

Beschreibung

Zur Erleichterung der Parkplatzsuche wurde den Handwerksbetrieben und ambulanten sozialen Diensten die Möglichkeit gegeben eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO zu beantragen.

Handwerksbetriebe der Anlage A und den in der Anlage B der Handwerksordnung verzeichneten Gewerken kann die Möglichkeit eingeräumt werden, für Ihre Service- und Werkstattfahrzeuge pauschalierte oder ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen zu beantragen. Darüber hinaus können auch sonstige Betriebe, die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, eine solche Einzelausnahmegenehmigung beantragen. Mit dieser Ausnahmegenehmigung ist es den Betrieben erlaubt:

• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• Gebührenfrei an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken,
• die Höchstparkzeit zu überschreiten,
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.

Betriebe die reine Ladetätigkeiten ausführen, sind nicht antragsberechtigt.

Caritativen Organisationen sowie Alten- und Pflegediensten können Ausnahmegenehmigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge erteilt werden, die es erlauben:

• im eingeschränkten Halteverbot zu parken,
• ohne Entrichtung von Gebühren an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken
• auf Bewohnerparkplätzen zu parken.

Voraussetzung für solche Ausnahmegenehmigungen ist es, dass die Fahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift versehen sind.

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) können auch ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigungen von anderen Ver- und Gebotszeichen erteilt werden.

Der Antrag ist formlos bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

25,- € bis 60,- € Verwaltungsgebühren

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen