Führerschein-Angelegenheiten

Beschreibung

Für alles Rund um die Führerscheine ist für Personen aus dem Kreis Gütersloh die Kreisverwaltung in Gütersloh zuständig, somit auch für Personen aus Schloß Holte-Stukenbrock. Auch die erforderlichen Anträge können direkt beim Kreis Gütersloh gestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Kreis Gütersloh - Führerscheine

Als Einwohner (m/w/d) der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock können Sie einige Angelegenheiten, die der Kreis normalerweise regelt auch hier im Rathaus der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock erledigen. Dazu zählt der Führerschein-Umtausch, allerdings wird hier im Rathaus auch nur der Antrag aufgenommen, der dann wiederum dem Kreis Gütersloh weitergeleitet wird.

Sicherlich fragen Sie sich, wann Sie überhaupt dazu verpflichtet sind Ihren alten Führerschein neu beantragen zu müssen.

Dazu gibt es zwei verschiedene Tabellen. Sollten Sie noch Inhaber (m/w/d) von einem "grauen oder rosa Lappen" sein, so richtet sich der Umtausch nach Ihrem Geburtsjahr. Bei EU-Führerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, richtet sich der Umtausch nach dem jeweiligen Ausstellungsjahr.

Die entsprechenden Tabellen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Außerdem dürfen Sie, müssen Sie aber nicht, einen neuen Führerschein beantragen, wenn sich Ihr Nachname geändert hat, zum Beispiel durch Heirat, Rücknahme des früheren Namens oder auch durch Adoption. Rechtlich sind Sie dazu nicht verpflichtet. Allerdings könnte es bei einer Verkehrskontrolle zu Verwirrungen kommen, dem können Sie vorbeugen, indem Sie den Führerschein zeitnah nach der Namensänderung neu beantragen.  Die Daten auf dem Führerschein werden allerdings spätestens dann aktualisiert, wenn Sie aufgrund der Verpflichtung zum Umtausch einen neuen Führerschein beantragen.

 

Die Ausstellung des neuen Führerscheins erfolgt mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Jahren.

Der fertig produzierte Führerschein wird Ihnen dann direkt nach Hause zugeschickt.

 

WICHTIG: Ihr alter Führerschein wird bei Antragstellung entwertet und ist bis zum Erhalt des neuen Dokumentes für Sie innerhalb Deutschlands nutzbar. Im Ausland ist mit Einschränkungen zu rechnen. Sollten Sie eine Reise ins Ausland planen, beachten Sie die durchaus lange Bearbeitungszeit, ggf. wäre es besser, wenn Sie die Beantragung des neuen Führerscheines nach der Reise planen. Bei Fragen rufen Sie uns an.

 

Weitere Informationen zum Thema Ersterteilung oder Verlängerung des sogenannten LKW-Führerscheins (Klasse 2 bzw. CE / CE79) finden Sie auf der Seite vom Kreis Gütersloh:

Kreis Gütersloh - LKW-Führerscheine etc.

Der internationale Führerschein und Führerscheine zur Fahrgastbeförderung können nur direkt beim Kreis Gütersloh beantragt werden

  • Führerschein
  • Ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate) biometrisches Passfoto. Gegen ein Nutzungsentgelt von 6,- € kann dies auch an einem Selbstbedienungsterminal im Rathaus selbst angefertigt werden. Ein Ausdruck ist allerdings nicht möglich.

 

Die Frist für die Jahrgänge "von 1953 bis 1958" wurde derzeit auf Juli 2022 verlängert.

 

Bei Besitz des rosa/grauen Führerscheins

gilt die Frist nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (m/w/d)

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

bis zum 19.01.2033

1953 bis 1958

bis zum 19.01.2022

1959 bis 1964

bis zum 19.01.2023

1965 bis 1970

bis zum 19.01.2024

1971 oder später

bis zum 19.01.2025

 

Bei Besitz der Scheckkarte

gilt das Ausstellungsjahr:                                                         

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

 

1999 bis 2001

bis zum 01.01.2026

2002 bis 2004

bis zum 19.01.2027

2005 bis 2007

bis zum 19.01.2028

2008

bis zum 19.01.2029

2009

bis zum 19.01.2030

2010

bis zum 19.01.2031

2011

bis zum 19.01.2032

2012 bis 18.01.2013

bis zum 19.01.2033

Diese Dienstleistung kann nicht online erledigt werden. Sie müssten dazu einen Termin in der KFZ-Stelle buchen. Dies können Sie online oder telefonisch erledigen.

  • Umtausch: 30,30 €
  • Bei Verlust: 46,30 €

Sie haben die Möglichkeit Bar oder mit EC-Karte bei Antragstellung zu bezahlen.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen