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Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Haushaltssatzung Schloß Holte-Stukenbrocks festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 175 vom Hundert und für die Grundsteuer B 280 vom Hundert.
Eigentümer/Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt.
Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Einheitswertbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber verpflichtet war die Grundsteuer zu reformieren.
Im Jahr 2022 mussten die Grundstückseigentümer bereits eine Feststellungserklärung an das Finanzamt abgeben. Anhand dieser Daten hat das Finanzamt die neuen Steuermessbeträge für die Grundstücke ermittelt und diese an die Kommunen weitergeleitet, sodass ab dem 01.01.2025 die neuen Steuermessbeträge bei der Veranlagung berücksichtigt werden müssen.
Im dem Zuge der Grundsteuerreform treten viele Fragen auf. Schauen Sie dazu gerne in die FAQs des Städte- und Gemeindebunds https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/grundsteuer.html, auf die Internetseite des Ministerium der Finanzen des Landes NRW https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform oder in den Flyer zur Grundsteuerreform (s. Downloadbereich).
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Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich Finanzen (FB 2)
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- finanzen@stadt-shs.de
-
- Name der Einrichtung
Steuerangelegenheiten
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- E-Mail:
- steuern@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Herr Reinhold
- Voller Name:
Herr Reinhold
- Telefon:
- 05207 8905-5122
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Grundsteuer sind der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Haushaltssatzung Schloß Holte-Stukenbrocks festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 175 vom Hundert und für die Grundsteuer B 280 vom Hundert.
Eigentümer/Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt.
Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Regelungen zur Einheitswertbewertung bei der Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, sodass der Gesetzgeber verpflichtet war die Grundsteuer zu reformieren.
Im Jahr 2022 mussten die Grundstückseigentümer bereits eine Feststellungserklärung an das Finanzamt abgeben. Anhand dieser Daten hat das Finanzamt die neuen Steuermessbeträge für die Grundstücke ermittelt und diese an die Kommunen weitergeleitet, sodass ab dem 01.01.2025 die neuen Steuermessbeträge bei der Veranlagung berücksichtigt werden müssen.
Im dem Zuge der Grundsteuerreform treten viele Fragen auf. Schauen Sie dazu gerne in die FAQs des Städte- und Gemeindebunds https://www.kommunen.nrw/themen-projekte/grundsteuer.html, auf die Internetseite des Ministerium der Finanzen des Landes NRW https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform oder in den Flyer zur Grundsteuerreform (s. Downloadbereich).
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/1432/showZu den Aufgaben des Fachbereichs Finanzen - früher Finanzverwaltungamt - gehören die Überwachung des gesamten Zahlungskehrs (Stadtkasse), die Veranlagung der Grundbesitzabgaben wie Grund- und Hundesteuer, Abfall- und Abwasserbeseitigungsgebühren, sowie die Veranlagung der Gewerbesteuer und der Vergnügungssteuer. In der Beitragsabteilung werden insbesondere Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge ermittelt und den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt. In der Kämmerei erfolgen Haushaltsplanung, Kalkulationen sowie die Kostenrechnung.
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