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Hinweisgeberschutzsystem
Kurzbeschreibung
Auf der rechten Seite finden Sie die Online-Dienstleistung für Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Beschreibung
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, Personen zu schützen, die in gutem Glauben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder ethische Grundsätze in unserer Verwaltung geben. Das Gesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass Hinweisgebende vor Nachteilen geschützt sind.
Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock hat die nach dem Gesetz vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet, über die mögliche Verstöße gemeldet werden können. Diese können auch anonym erfolgen. Mit dem Betrieb der internen Meldestelle wurde ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragt.
Folgende beispielhaft aufgeführte Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes:
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
- Korruption oder Bestechung oder Verstöße gegen das Steuerrecht
- Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug
- Geldwäsche oder Illegale Zahlungen
- Mobbing oder Belästigung
- Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
- Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften
- Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
- Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
- Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien oder Vorgaben zur Vertraulichkeit der Kommunikation (E-Mail, Telefon)
Hinweise können von Personen gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dieses können neben aktiven und ehemaligen Beschäftigten beispielsweise auch Praktikantinnen/Praktikanten, Leiharbeiternehmer/innen sowie externe Dienstleister oder Auftragnehmer/innen und deren Beschäftigte sein.
Eine zentrale externe Meldestelle im Sinne von § 19 HinSchGist beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingerichtet, s. (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html).
keine
keine
Hinweise können von Personen gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dieses können neben aktiven und ehemaligen Beschäftigten beispielsweise auch Praktikantinnen/Praktikanten, Leiharbeiternehmer/innen sowie externe Dienstleister oder Auftragnehmer/innen und deren Beschäftigte sein.
keine
Onlinedienstleistung
-
Ohne Anmeldung
Zuständige Einrichtung
-
- Name der Einrichtung
Stadtverwaltung
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 2
- PLZ und Ort
- 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
- Telefon:
- 05207 8905-0
- Fax:
- 05207 8905-541
- E-Mail:
- info@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Frau Klein
- Voller Name:
Frau Klein
- Position:
- Fachbereichsleitung
- Telefon:
- 05207 8905-120
Auf der rechten Seite finden Sie die Online-Dienstleistung für Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock nach § 12 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist eine gesetzliche Regelung, die darauf abzielt, Personen zu schützen, die in gutem Glauben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder ethische Grundsätze in unserer Verwaltung geben. Das Gesetz bietet einen rechtlichen Rahmen, um sicherzustellen, dass Hinweisgebende vor Nachteilen geschützt sind.
Die Stadt Schloß Holte-Stukenbrock hat die nach dem Gesetz vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet, über die mögliche Verstöße gemeldet werden können. Diese können auch anonym erfolgen. Mit dem Betrieb der internen Meldestelle wurde ein externes Dienstleistungsunternehmen beauftragt.
Folgende beispielhaft aufgeführte Verstöße fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes:
- Verstöße gegen das Mindestlohngesetz
- Korruption oder Bestechung oder Verstöße gegen das Steuerrecht
- Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug
- Geldwäsche oder Illegale Zahlungen
- Mobbing oder Belästigung
- Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Kartellrecht
- Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften
- Verstoß gegen Rechnungslegungs- oder Buchführungsvorschriften
- Verstoß gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften
- Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder IT-Sicherheitsrichtlinien oder Vorgaben zur Vertraulichkeit der Kommunikation (E-Mail, Telefon)
Hinweise können von Personen gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dieses können neben aktiven und ehemaligen Beschäftigten beispielsweise auch Praktikantinnen/Praktikanten, Leiharbeiternehmer/innen sowie externe Dienstleister oder Auftragnehmer/innen und deren Beschäftigte sein.
Eine zentrale externe Meldestelle im Sinne von § 19 HinSchGist beim Bundesamt für Justiz in Bonn eingerichtet, s. (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html).
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
keine
Hinweise können von Personen gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dieses können neben aktiven und ehemaligen Beschäftigten beispielsweise auch Praktikantinnen/Praktikanten, Leiharbeiternehmer/innen sowie externe Dienstleister oder Auftragnehmer/innen und deren Beschäftigte sein.
keine
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/109160/show