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Gehwegüberfahrten
Gehwegüberfahrten Änderung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Im Regelfall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Sie als Anlieger*in selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern Sie hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragen.
Gehwegüberfahrten Zustimmung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Sie können als Anlieger*in die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlagen
§§ 1, 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schloß Holte Stukenbrock vom 23.12.2015 i.V.m §§ 2, 4 KAG NRW (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW).
Unterlagen
Lageplan des Vorhabens
Rechtsbehelf
Gegen einen Zustimmungs-/Änderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Rathausstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Tiefbau und Umwelt
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: tiefbau-umwelt@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Gehwegüberfahrten Änderung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Im Regelfall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Sie als Anlieger*in selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern Sie hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragen.
Gehwegüberfahrten Zustimmung:
Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).
Sie können als Anlieger*in die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.
Lageplan des Vorhabens
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/39870/showHerr
Ottenstroer
stellv. Fachbereichsleitung
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