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 Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten Änderung:

Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).

Im Regelfall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Sie als Anlieger*in selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern Sie hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragen.

Gehwegüberfahrten Zustimmung:

Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).

Sie können als Anlieger*in die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.

Rechtsgrundlagen

§§ 1, 2 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Schloß Holte Stukenbrock vom 23.12.2015 i.V.m §§ 2, 4 KAG NRW (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW).

Unterlagen

Lageplan des Vorhabens

Rechtsbehelf

Gegen einen Zustimmungs-/Änderungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Rathausstraße 2, 33758 Schloß Holte-Stukenbrock schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Tiefbau und Umwelt
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: tiefbau-umwelt@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Gehwegüberfahrten

Gehwegüberfahrten Änderung:

Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).

Im Regelfall kann die Gehwegüberfahrt mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Sie als Anlieger*in selbst hergestellt, geändert oder beseitigt werden, sofern Sie hierfür eine vom Straßenbaulastträger zugelassene Fachfirma beauftragen.

Gehwegüberfahrten Zustimmung:

Es gibt dauerhafte und provisorische Gehwegüberfahrten (für den Zeitraum von Baumaßnahmen).

Sie können als Anlieger*in die Herstellung oder Änderung der Gehwegüberfahrt durch eine anerkannte Firma selbst ausführen lassen. Die dafür erforderliche Zustimmung des Straßenbaulastträgers ist bei der zuständigen Behörde rechtzeitig zu beantragen. Die Zustimmung ist gebührenpflichtig.

Lageplan des Vorhabens

https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/39870/show
Fachbereich Tiefbau und Umwelt
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Herr

Ottenstroer

stellv. Fachbereichsleitung

228

05207 8905-228