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Amtsblatt
Ausfluss der verfassungrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist die Festlegung des Gesetzgebers, dass Kommunen ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln können.
Mit diesen Satzungen wird sogenanntes "Ortsrecht" gesetzt. Damit sie in Kraft treten können, bedürfen sie der vorherigen Bekanntmachung. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung (sog. "ortsübliche" Bekanntmachung) legt jede Kommune in ihrer Hauptsatzung fest.
In der Hauptsatzung Schloß Holte-Stukenbrocks ist festgelegt, dass öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt erfolgen.
Die Amtsblätter ab 2008 stehen hier zur Verfügung.
Amtsblatt der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock
Noch ältere Amtsblätter können während der Öffnungszeiten des Rathauses im Fachbereich Zentrale Dienste eingesehen werden.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich Zentrale Dienste
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: zentraledienste@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Amtsblätter ab 2008 stehen hier zur Verfügung.
Amtsblatt der Stadt Schloß Holte-Stukenbrock
Noch ältere Amtsblätter können während der Öffnungszeiten des Rathauses im Fachbereich Zentrale Dienste eingesehen werden.
OZG-ID 10127, Satzung, Ortsrecht, ortsüblich, Bekanntmachung, Gesetz https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/30944/showFrau
Meise
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