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Gewerbemeldungen
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei:
- Neuerrichtung eines Betriebs
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) können Gewerbe digital an-, um- und abgemeldet werden. Zur Nutzung ist ein Servicekonto.NRW erforderlich.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Kosten
- Gewerbeanmeldung oder -ummeldung für Personengesellschaften 26,- €
- Gewerbean- oder ummeldung für eine juristische Person 33,- €
- Eintragung von gesetzlichen Vertretern zu einer juristischen Person 13,- € je Vertreter
(Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) - Zweitschrift aus dem Gewerberegister 15,- €
Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.
Mit der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit werden Sie zudem automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder, wenn Sie ein handwerkliches Gewerbe angemeldet haben, Mitglied der Handwerkskammer. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft. Für Ihre Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
Hinweise und Besonderheiten
Sollten Sie das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) nicht nutzen können, stehen Ihnen hier Vordrucke zum Download zur Verfügung, diese bekommen Sie auch bei der Gewerbemeldestelle. Die Meldungen können auch direkt in der Gewerbemeldestelle vorgenommen werden.
- Hinweis zur Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes gemäß § 34b Gewerbeordnung (GewO)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i Gewerbeordnung (GewO)
Weitere Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe: Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
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Zuständige Einrichtung
FB 3 - Gewerbeangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: gewerbe@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen. Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) können Gewerbe digital an-, um- und abgemeldet werden. Zur Nutzung ist ein Servicekonto.NRW erforderlich.
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe: Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
- Gewerbeanmeldung oder -ummeldung für Personengesellschaften 26,- €
- Gewerbean- oder ummeldung für eine juristische Person 33,- €
- Eintragung von gesetzlichen Vertretern zu einer juristischen Person 13,- € je Vertreter
(Tarifstelle 12.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW) - Zweitschrift aus dem Gewerberegister 15,- €
Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.
Mit der Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit werden Sie zudem automatisch Mitglied der Industrie- und Handelskammer oder, wenn Sie ein handwerkliches Gewerbe angemeldet haben, Mitglied der Handwerkskammer. Die Kammern verstehen sich als Interessenvertretung der deutschen Wirtschaft. Für Ihre Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben.
Gewerbanmeldung Gewerbeummeldung Gewerbeabmeldung Versteigerungsgewerbe Spielhalle Spielgeräte, WSP.NRW, Gewerbe-Service-Portal, Wirtschafts-Service-Portal.NRW, WirtschaftsServicePortal, WSP, GSP, Betriebsanmeldung, Geschäftsanmeldung, Firmenanmeldung, Gewerbebetrieb https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/2940/showFrau
Nwagbara
19 (EG)
Frau
Bikliq
18 (EG)
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