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Grundsicherung
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Soziale Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII richten sich an Rentner und Erwerbsunfähige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die sozialen Leistungen dienen dazu, den notwendigen Lebensunterhalt eines Menschen zu sichern, sollte dieser dazu nicht selbst in der Lage sein.
Die Leistungen unterscheiden sich in Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL / 3. Kapitel) und Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (GruSi / 4. Kapitel).
Wer ist Leistungsberechtigt?
Anspruchsberechtigte nach dem 3. Kapitel:
- Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
- Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
- Personen, die zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind und dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens 3 Std. zur Verfügung stehen können
· Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind leistungsberechtigt
Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel:
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
- Personen, die die individuelle Altersgrenze (Renteneintrittsalter) erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
- Beiden Leistungen geht allerdings die Antragstellung voraus, da ohne den entsprechenden Antrag die Leistung nicht gewährt werden kann.
Welche Leistungen beinhalten Hzl und GruSi?
Die Leistungen, die den individuellen Bedarf decken sollen, verteilen sich auf den Regelbedarf, der gestaffelt nach Alter und jeweiliger Lebenssituation ausgestaltet ist, sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) und die tatsächlichen Kosten der Heizung (KdH). Stromkosten werden durch den Regelbedarf abgedeckt.
Weitere Mehrbedarfe können sich aus der jeweiligen Einzelfallprüfung ergeben.
Wie sieht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten aus?
Grundsätzlich muss, vor in Inanspruchnahme sozialer Leistungen, eigenes Vermögen und Einkommen bzw. die eigene Arbeitskraft, wenn möglich, zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte die geforderten Unterlagen und Nachweise zeitgerecht beibringen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rathaus in Zimmer 9 - Telefon: 05207 8905-309.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
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Zuständige Einrichtung
FB 4.2 - Grundsicherung
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: grundsicherung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Soziale Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel Sozialgesetzbuch (SGB) XII richten sich an Rentner und Erwerbsunfähige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die sozialen Leistungen dienen dazu, den notwendigen Lebensunterhalt eines Menschen zu sichern, sollte dieser dazu nicht selbst in der Lage sein.
Die Leistungen unterscheiden sich in Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL / 3. Kapitel) und Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung (GruSi / 4. Kapitel).
Wer ist Leistungsberechtigt?
Anspruchsberechtigte nach dem 3. Kapitel:
- Personen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben
- Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
- Personen, die zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind und dem Arbeitsmarkt nicht für mindestens 3 Std. zur Verfügung stehen können
· Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind leistungsberechtigt
Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel:
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können
- Personen, die die individuelle Altersgrenze (Renteneintrittsalter) erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
- Beiden Leistungen geht allerdings die Antragstellung voraus, da ohne den entsprechenden Antrag die Leistung nicht gewährt werden kann.
Welche Leistungen beinhalten Hzl und GruSi?
Die Leistungen, die den individuellen Bedarf decken sollen, verteilen sich auf den Regelbedarf, der gestaffelt nach Alter und jeweiliger Lebenssituation ausgestaltet ist, sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) und die tatsächlichen Kosten der Heizung (KdH). Stromkosten werden durch den Regelbedarf abgedeckt.
Weitere Mehrbedarfe können sich aus der jeweiligen Einzelfallprüfung ergeben.
Wie sieht die Mitwirkung des Leistungsberechtigten aus?
Grundsätzlich muss, vor in Inanspruchnahme sozialer Leistungen, eigenes Vermögen und Einkommen bzw. die eigene Arbeitskraft, wenn möglich, zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden.
Weiterhin müssen Leistungsberechtigte die geforderten Unterlagen und Nachweise zeitgerecht beibringen, um ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen.
Weitere Informationen erhalten Sie im Rathaus in Zimmer 9 - Telefon: 05207 8905-309.
Für eine persönliche Beratung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.
Sozialleistungen https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1568/show
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