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Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht / Schutzhelmtragepflicht
Gem. § 46 Abs.1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) können in bestimmten Einzelfällen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a) Ausnahmen genehmigt werden.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn durch körperliche Beeinträchtigung die Gefahren, die sich beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes / Tragen eines Schutzhelmes ergeben können, größer sind, als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne Schutz des Gurtes / Helmes auftreten können. Dies muss auf dem Antragformular durch einen Arzt bescheinigt werden.
Unterlagen
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht / Schutzhelmtragepflicht" senden Sie bitte per Post zu.
Kosten
Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung und des Ausweises werden keine Gebühren erhoben.
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Gem. § 46 Abs.1 Nr. 5b Straßenverkehrsordnung (StVO) können in bestimmten Einzelfällen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a) Ausnahmen genehmigt werden.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn durch körperliche Beeinträchtigung die Gefahren, die sich beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes / Tragen eines Schutzhelmes ergeben können, größer sind, als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne Schutz des Gurtes / Helmes auftreten können. Dies muss auf dem Antragformular durch einen Arzt bescheinigt werden.
Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht / Schutzhelmtragepflicht" senden Sie bitte per Post zu.
Für die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung und des Ausweises werden keine Gebühren erhoben.
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1552/showFrau
van Drachten
21 (EG)
Frau
van Drachten
21 (EG)