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 Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Verkehrshindernisse)

Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.

Unterlagen

Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.

Fristen

Der Antrag für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist mindestens 14 Tage vorher beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.

Kosten

45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.

Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.

Zuständige Einrichtung

FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: strassenverkehr@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau van Drachten:
Tel: 05207 8905-321
Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Verkehrshindernisse)

Gem. § 32 Abs. 1 StVO ist es verboten Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen. Zur Straße gehören neben der Fahrbahn auch der Rad- und/oder Gehweg sowie evtl. vorhandene Park- und Seitenstreifen.
Wenn Sie die öffentliche Verkehrsfläche zum Aufstellen eines Bauzaunes, Containers oder ähnlichem für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen möchten, müssen sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO beantragen.

Den "Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO" können Sie zuschicken, faxen oder mailen.

45,- € bis 200,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung kostet 30,00 €.

Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.

Container, Baukran, Baugerüst, Bauwagen https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1551/show
FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321