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 Jahresgenehmigung für Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (Genehmigung im vereinfachten Verfahren)

Für Arbeitsstellen die keinen wesentlichen Eingriff in den Straßenverkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartig gesichert werden, kann eine Jahresgenehmigung beantragt werden. Ausgenommen sind Arbeitsstellen in bzw. an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, sowie verkehrswichtigen Straßen.

  • Diese Genehmigung enthält folgende Festlegungen: Festlegung der Verkehrsbereiche auf die das Verfahren angewendet wird z.B. nur für Wohn- und Nebenstraßen, Tempo 30-Zonen oder nur für Arbeitsstellen in Geh- und Radwegbereichen sowie Nebenanlagen.
  • Verkehrszeichen-/Regelpläne die zur Anwendung kommen können z.B. B I/1 bis B I/8 für den Bereich der Fahrbahn oder B II/1 bei Arbeitsstellen in Geh- und Radwegbereichen sowie Nebenanlagen, oder B IV/1 bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.
  • Allgemeine und generelle Festlegungen, z.B. Auflagen und Bedingungen und zeitliche Festlegungen.
  • Eine einmalige Gebühr für die gesamte Dauer der Genehmigung.

Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer - der Bauunternehmer die Arbeitsstellen beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung anzeigen. In jedem Einzelfall wird geprüft welcher Verkehrszeichenplan/ Regelplan zur Anwendung kommt. Sofern keine längeren Prüfungen notwendig sind bzw. keine ganz besonderen Umstände vorliegen, wird innerhalb von drei Arbeitstagen eine schriftliche Anordnung nach § 45 StVO erteilt.

Unterlagen

formloser schriftlicher Antrag über das Kontaktformular - auch per Post, Fax oder E-Mail

Kosten

700,- € (Jahresgebühr)

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Zuständige Einrichtung

FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: strassenverkehr@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau van Drachten:
Tel: 05207 8905-321
Jahresgenehmigung für Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum (Genehmigung im vereinfachten Verfahren)
  • Diese Genehmigung enthält folgende Festlegungen: Festlegung der Verkehrsbereiche auf die das Verfahren angewendet wird z.B. nur für Wohn- und Nebenstraßen, Tempo 30-Zonen oder nur für Arbeitsstellen in Geh- und Radwegbereichen sowie Nebenanlagen.
  • Verkehrszeichen-/Regelpläne die zur Anwendung kommen können z.B. B I/1 bis B I/8 für den Bereich der Fahrbahn oder B II/1 bei Arbeitsstellen in Geh- und Radwegbereichen sowie Nebenanlagen, oder B IV/1 bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer.
  • Allgemeine und generelle Festlegungen, z.B. Auflagen und Bedingungen und zeitliche Festlegungen.
  • Eine einmalige Gebühr für die gesamte Dauer der Genehmigung.

Vor Beginn der Arbeiten muss der Unternehmer - der Bauunternehmer die Arbeitsstellen beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung anzeigen. In jedem Einzelfall wird geprüft welcher Verkehrszeichenplan/ Regelplan zur Anwendung kommt. Sofern keine längeren Prüfungen notwendig sind bzw. keine ganz besonderen Umstände vorliegen, wird innerhalb von drei Arbeitstagen eine schriftliche Anordnung nach § 45 StVO erteilt.

formloser schriftlicher Antrag über das Kontaktformular - auch per Post, Fax oder E-Mail

700,- € (Jahresgebühr)

Straßenverkehr, Baustelle, Umleitung, https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1549/show
FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321