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Gaststättenerlaubnis
Gaststättenerlaubnis
Wer alkoholhaltige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Das Verabreichen von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben und zubereiteten Speisen ist erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Checkliste zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis:
vollständig ausgefülltes Antragsformular | Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis |
Führungszeugnis für Behörden (Belegart „O“)
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Auskunft Gewerbezentralregister
| persönliche Beantragung Stadtverwaltung Schloß Holte-Stukenbrock: |
Pacht- / Mietvertrag für Räume | |
Personalausweis oder Pass und Aufenthalts-/ Niederlassungserlaubnis |
Kreis Gütersloh, Ausländerbehörde, |
Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz | Auskunft IHK Bielefeld, Telefon 0521/554-0 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | Auskunft Finanzamt Wiedenbrück, Telefon 05242/934-0 |
Amtsärztliche Bescheinigung über Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Beschäftigten | Auskunft Kreis Gütersloh, Gesundheitsamt, Telefon 05241/85-1620 oder - 1621 |
bei Neuerrichtung / Erweiterung: | Auskunft Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Bauordnungsamt, Telefon: 05207/8905-101 o. -102 |
bei juristischen Personen:
| schriftlicher Antrag an das oder per FAX: 0521/549-2538 |
Gewerbeanmeldung
| Stadtverwaltung Betriebssitz Schloß Holte-Stukenbrock: |
Nachfolgend können Sie Merkblätter hierzu einsehen :
- Merkblatt zur Übernahme / Neuerrichtung einer Gaststätte
- Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
- Merkblatt zur Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Merkblatt zum Brandschutz
Downloads
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Gewerbeangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: gewerbe@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Gaststättenerlaubnis
Wer alkoholhaltige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Das Verabreichen von alkoholfreien Getränken, unentgeltlichen Kostproben und zubereiteten Speisen ist erlaubnisfrei. Eine Erlaubnis bedarf auch nicht, wer in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.
Checkliste zur Erteilung einer Gaststättenerlaubnis:
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Kreis Gütersloh, Ausländerbehörde, |
Unterrichtungsnachweis gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz | Auskunft IHK Bielefeld, Telefon 0521/554-0 |
Unbedenklichkeitsbescheinigung | Auskunft Finanzamt Wiedenbrück, Telefon 05242/934-0 |
Amtsärztliche Bescheinigung über Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für alle Beschäftigten | Auskunft Kreis Gütersloh, Gesundheitsamt, Telefon 05241/85-1620 oder - 1621 |
bei Neuerrichtung / Erweiterung: | Auskunft Stadt Schloß Holte-Stukenbrock, Bauordnungsamt, Telefon: 05207/8905-101 o. -102 |
bei juristischen Personen:
| schriftlicher Antrag an das oder per FAX: 0521/549-2538 |
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Nachfolgend können Sie Merkblätter hierzu einsehen :
- Merkblatt zur Übernahme / Neuerrichtung einer Gaststätte
- Auszug aus dem Jugendschutzgesetz
- Merkblatt zur Beschäftigung von Jugendlichen in Gaststätten
- Merkblatt zur Bekämpfung von Drogenmissbrauch in Gaststättenbetrieben
- Merkblatt zum Brandschutz
https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1540/show
Frau
Bikliq
18 (EG)
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Bikliq
18 (EG)