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 Wohngeld

Bürgerinnen und Bürger sämtlicher NRW-Kommunen, die einen Zuschuss zur Miete benötigen, können ab sofort einen digitalen Wohngeld-Antrag stellen.

 

Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Voraussetzungen

Wer hat keinen Anspruch auf Wohngeld?

  • wer Arbeitslosengeld II/Sozialgeld erhält.

  • missbräuchliche Inanspruchnahme (z.B. wenn ein Haushaltsmitglied (höhere) Unterhaltsansprüche gegen eine zum Unterhalt verpflichtete Person nicht durchsetzt, obwohl dies zuzumuten ist, oder wenn Vermögen vorhanden ist, das 60.000 € für eine Person und 30.000 € für jede weitere Person im Haushalt übersteig)
  • wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält.
  • wer Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhält, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
  • alleinstehende Studenten, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
  • alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Unterlagen

  • Wohngeldantrag
  • Mietvertrag / Darlehensverträge
  • Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
  • Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung

Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.

Weitere Informationen

Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an. 

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Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtung

FB 4.2 - Wohngeldbehörde
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: wohngeld@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Wendt:
Tel: 05207 8905-317
Frau Eickelmann:
Tel: 05207 8905-315
Frau Füchtemeier:
Tel: 05207 8905-316
Frau Pape:
Tel: 05207 8905-5121
Wohngeld

 

Wohnen kostet Geld – oft zu viel Geld für Haushalte, die nur über ein geringes Einkommen verfügen. Deshalb gewährt der Staat in solchen Fällen einen Zuschuss in Form von Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (für Eigentümerinnen und Eigentümer). Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Haushaltsgröße, der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen des Haushaltes. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Personen welche sogenannte Transferleistungen (das sind z. B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und verschiedene andere Sozialleistungen) erhalten da in den Leistungen bereites die Wohnkosten berücksichtigt werden.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab sofort kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

  • Wohngeldantrag
  • Mietvertrag / Darlehensverträge
  • Mietbescheinigung
  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Abrechnungen, Rentenbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld I, Zins- /Ertragsbescheinigungen usw.)
  • Kontoauszüge der Miete / monatlichen Belastung

Weitere Nachweise werden einzelfallbezogen angefordert.

Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, dann nutzen Sie zunächst den Wohngeldrechner, daran schließt sich die Online-Antragstellung an. 

Mietzuschuss, Wohngeld, Lastenzuschuss https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1519/show
FB 4.2 - Wohngeldbehörde
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

Wendt

17

05207 8905-317

Frau

Eickelmann

15

05207 8905-315

Frau

Füchtemeier

16

05207 8905-316

Frau

Pape

8

05207 8905-5121
Fachbereich Soziales
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-315

Frau

Wendt

17

05207 8905-317

Frau

Eickelmann

15

05207 8905-315

Frau

Füchtemeier

16

05207 8905-316

Frau

Pape

8

05207 8905-5121