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Denkmalrechtliche Erlaubnis
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG zulässig:
- die Beseitigung, die Veränderung, die Verlagerung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern,
- Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird ("Umgebungsschutz"),
- die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Sind bei einer Baumaßnahme Belange des Denkmalschutzes berührt, sei es weil es sich beim betroffenen Gebäude selbst um ein Baudenkmal handelt oder weil es in unmittelbarer Umgebung eines Baudenkmals steht, so sind also alle Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor der Durchführung der Maßnahme zu beantragen.
Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie nach der Bedeutung und der Eigenart des Denkmals. Dies ist im Vorfeld stets mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Erforderliche Unterlagen können sein:
- Zeichnungen über den Bestand des Denkmals
- Zeichnungen und Beschreibungen der geplanten Maßnahme
- Leistungsbeschreibungen von Handwerkern und Fachfirmen
- Fotos und Dokumentationen
Fristen
Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor Durchführung der geplanten Maßnahme zu beantragen.
Kosten
Die Denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenfrei.
Hinweise und Besonderheiten
Hingewiesen sei an dieser Stelle darauf, dass die Durchführung von Maßnahmen ohne die erforderliche Genehmigung der unteren Denkmalbehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Zuständige Einrichtung
FB 6 - Untere Denkmalschutzbehörde
Nebengebäude am Rathaus
Rathausstraße 6
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: denkmal@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Folgende Maßnahmen sind nur mit einer Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 DSchG zulässig:
- die Beseitigung, die Veränderung, die Verlagerung an einen anderen Ort oder die Änderung der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern,
- Eingriffe in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird ("Umgebungsschutz"),
- die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Sind bei einer Baumaßnahme Belange des Denkmalschutzes berührt, sei es weil es sich beim betroffenen Gebäude selbst um ein Baudenkmal handelt oder weil es in unmittelbarer Umgebung eines Baudenkmals steht, so sind also alle Maßnahmen nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtig.
Die denkmalrechtliche Erlaubnis ist jeweils vor der Durchführung der Maßnahme zu beantragen.
Die erforderlichen Unterlagen richten sich nach Art und Umfang der geplanten Maßnahme sowie nach der Bedeutung und der Eigenart des Denkmals. Dies ist im Vorfeld stets mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.
Erforderliche Unterlagen können sein:
- Zeichnungen über den Bestand des Denkmals
- Zeichnungen und Beschreibungen der geplanten Maßnahme
- Leistungsbeschreibungen von Handwerkern und Fachfirmen
- Fotos und Dokumentationen
Die Denkmalrechtliche Erlaubnis ist gebührenfrei.
Denkmal https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1479/showHerr
Venne
Fachbereichsleitung
1.OG
Frau
Nolte
EG
Herr
Venne
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1.OG
Frau
Nolte
EG