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 Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (Absicherung von Baustellen)

Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.

Gemäß § 45. Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich die Unternehmer - die Bauunternehmer vor dem Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum von der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.
Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Erteilung der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde wird ggf. mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern abgestimmt.
Einen Antrag für eine geplante Arbeitsstelle in Schloß Holte-Stukenbrock ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.

Unterlagen

Der Antrag ist online über das Bürgerportal zu stellen.

Kosten

45,- € bis 405,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung von verkehrsrechtlichen Anordnungen kosten 30,00 €.

Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.

Zuständige Einrichtung

FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: strassenverkehr@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau van Drachten:
Tel: 05207 8905-321
Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (Absicherung von Baustellen)

Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.

Gemäß § 45. Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich die Unternehmer - die Bauunternehmer vor dem Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum von der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.
Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Erteilung der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde wird ggf. mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern abgestimmt.
Einen Antrag für eine geplante Arbeitsstelle in Schloß Holte-Stukenbrock ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.

Der Antrag ist online über das Bürgerportal zu stellen.

45,- € bis 405,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung von verkehrsrechtlichen Anordnungen kosten 30,00 €.

Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.

verkehrsrechtliche Anordnung Baumaßnahme Bauarbeiten Straßensperrung Verkehrszeichen https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1478/show
FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Frau

van Drachten

21 (EG)

05207 8905-321