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Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (Absicherung von Baustellen)
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.
Gemäß § 45. Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich die Unternehmer - die Bauunternehmer vor dem Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum von der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.
Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Erteilung der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde wird ggf. mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern abgestimmt.
Einen Antrag für eine geplante Arbeitsstelle in Schloß Holte-Stukenbrock ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.
Unterlagen
Der Antrag ist online über das Bürgerportal zu stellen.
Kosten
45,- € bis 405,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung von verkehrsrechtlichen Anordnungen kosten 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
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Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Baustellen und Baumaßnahmen nach § 45 StraßenverkehrsordnungOnlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: strassenverkehr@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden. Anlass hierfür können Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder über der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder über der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein.
Gemäß § 45. Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich die Unternehmer - die Bauunternehmer vor dem Beginn von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum von der zuständigen Behörde eine verkehrsrechtliche Anordnung darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist.
Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Erteilung der Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde wird ggf. mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern abgestimmt.
Einen Antrag für eine geplante Arbeitsstelle in Schloß Holte-Stukenbrock ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn beim Fachbereich Bürgerservice und Ordnung zu stellen.
Der Antrag ist online über das Bürgerportal zu stellen.
45,- € bis 405,- € Verwaltungsgebühren, je nach Verwaltungsaufwand. Die Verlängerung von verkehrsrechtlichen Anordnungen kosten 30,00 €.
Zum 01.03.2021 wurden die Gebühren für Maßnahmen im Straßenverkehr angepasst. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Eilzuschlag eingeführt. Dieser beläuft sich auf 100,00 €, wenn eine Maßnahme mit weniger als 14 Tagen Vorlaufzeit beantragt wird.
verkehrsrechtliche Anordnung Baumaßnahme Bauarbeiten Straßensperrung Verkehrszeichen https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1478/showFrau
van Drachten
21 (EG)
Frau
van Drachten
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