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 Abmeldung eines Wohnsitzes

Bei einem Wegzug aus Schloß Holte-Stukenbrock ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie in eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ziehen. Sie müssen sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Die bisherige Meldebehörde erhält dann elektronisch eine Information darüber und meldet auf Ihren Wunsch die bisherige Wohnung ab.

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie sich jedoch weiterhin abmelden, da es das sogenannte Rückmeldeverfahren mit ausländischen Behörde nicht gibt. Diese Abmeldung kann hier eine Wochen im Voraus vorgenommen werden.

Auch Nebenwohnsitze müssen ebenfalls weiterhin abgemeldet werden. Diese Abmeldung ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz vorzunehmen. In diesen beiden Fällen erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
 

  • Personalausweis
  • bei Abmeldung per Post: Abmeldeformular und Kopie des Ausweises
    (Begriff "Abmeldeformular" anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)

Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz:

§§ 17, 19 und 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

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Zuständige Einrichtung

FB 3 - Bürgerservice
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: buergerservice@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Athens:
Tel: 05207 8905-350
Frau Bönsch:
Tel: 05207 8905-402
Frau Kroll:
Tel: 05207 8905-304
Frau Memeti:
Tel: 05207 8905-351
N.:
Tel: 05207 8905-350
Abmeldung eines Wohnsitzes

Bei einem Wegzug aus Schloß Holte-Stukenbrock ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich, wenn Sie in eine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ziehen. Sie müssen sich bei der Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes anmelden. Die bisherige Meldebehörde erhält dann elektronisch eine Information darüber und meldet auf Ihren Wunsch die bisherige Wohnung ab.

Bei einem Wegzug ins Ausland müssen Sie sich jedoch weiterhin abmelden, da es das sogenannte Rückmeldeverfahren mit ausländischen Behörde nicht gibt. Diese Abmeldung kann hier eine Wochen im Voraus vorgenommen werden.

Auch Nebenwohnsitze müssen ebenfalls weiterhin abgemeldet werden. Diese Abmeldung ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz vorzunehmen. In diesen beiden Fällen erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.
 

  • Personalausweis
  • bei Abmeldung per Post: Abmeldeformular und Kopie des Ausweises
    (Begriff "Abmeldeformular" anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)

Seit dem 01.11.2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz:

§§ 17, 19 und 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

Wegzug Wohnungsgeberbestätigung, Ausland https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1475/show
FB 3 - Bürgerservice
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

Athens

4 (EG)

05207 8905-350

Frau

Bönsch

6

05207 8905-402

Frau

Kroll

4 (EG)

05207 8905-304

Frau

Memeti

05207 8905-351

N.

05207 8905-350
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

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N.

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