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Osterfeuer
Grundsätzlich erlaubt die hierzu von Seiten der Stadt erlassene ordungsbehördliche Verordnung ausschließlich Kirchengemeinden, Vereinen und Organisationen, nicht aber Privatpersonen, ein Osterfeuer abzubrennen. Osterfeuer sind bei der Stadt anzuzeigen.
Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Voraussetzungen
Die Feuer sind dauernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Hinweise und Besonderheiten
Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden.
Weitere Informationen
Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.
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Antrag auf Genehmigung eines Osterfeuers / Brauchtumsfeuers / TraditionsfeuersOnlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Ordnungsamt
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: ordnung@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.
Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.
Lagerfeuer, Osterfeuer, Brauchtumsfeuer https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1467/showFrau
Bikliq
18 (EG)
Frau
Bikliq
18 (EG)