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 Osterfeuer

Grundsätzlich erlaubt die hierzu von Seiten der Stadt erlassene ordungsbehördliche Verordnung ausschließlich Kirchengemeinden, Vereinen und Organisationen, nicht aber Privatpersonen, ein Osterfeuer abzubrennen. Osterfeuer sind bei der Stadt anzuzeigen.

Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:

  • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
  • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

Voraussetzungen

Die Feuer sind dauernd durch zwei volljährige Personen zu beaufsichtigen. Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.

Hinweise und Besonderheiten

Dem Veranstalter können jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilt werden.

Weitere Informationen

Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.

Zuständige Einrichtung

FB 3 - Ordnungsamt
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: ordnung@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Bikliq:
Tel: 05207 8905-318
Osterfeuer

Für Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Abfälle verwendet werden. Zum Schutz der Kleintiere muss das Feuerungsmaterial am Tage des Verbrennens umgeschichtet werden.

Die Feuerstellen dürfen das Flächenmaß 12 m x 12 m sowie eine Aufschichtungshöhe von 4,50 m nicht überschreiten. Als Mindestabstand sind einzuhalten:

  • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
  • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
  • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
  • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

Sonstige Feuer sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.

Genauere Informationen erhalten Sie auf Anfrage.

Lagerfeuer, Osterfeuer, Brauchtumsfeuer https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1467/show
FB 3 - Ordnungsamt
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

Bikliq

18 (EG)

05207 8905-318
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Frau

Bikliq

18 (EG)

05207 8905-318