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Vorübergehender Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)
Wenn Sie einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Bierwagen) betreiben möchten, ist eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Die Antragstellung muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage - vor der Veranstaltung erfolgen.
Diesen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes reichen Sie dafür bitte vollständig ausgefüllt ein.
Hier können Sie einen Leitfaden zum Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten einsehen.
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Gewerbeangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: gewerbe@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)
Wenn Sie einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Bierwagen) betreiben möchten, ist eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.
Die Antragstellung muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage - vor der Veranstaltung erfolgen.
Diesen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes reichen Sie dafür bitte vollständig ausgefüllt ein.
Hier können Sie einen Leitfaden zum Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten einsehen.
Schankerlaubnis https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1466/showFrau
Bikliq
18 (EG)
Frau
Bikliq
18 (EG)