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 Vorübergehender Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)

Wenn Sie einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Bierwagen) betreiben möchten, ist eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

Die Antragstellung muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage - vor der Veranstaltung erfolgen.

Diesen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes reichen Sie dafür bitte vollständig ausgefüllt ein.

Hier können Sie einen Leitfaden zum Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten einsehen.

Zuständige Einrichtung

FB 3 - Gewerbeangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: gewerbe@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Bikliq:
Tel: 05207 8905-318
Vorübergehender Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (Schankerlaubnis)

Wenn Sie einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Bierwagen) betreiben möchten, ist eine Erlaubnis nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich.

Die Antragstellung muss rechtzeitig - mindestens 14 Tage - vor der Veranstaltung erfolgen.

Diesen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes reichen Sie dafür bitte vollständig ausgefüllt ein.

Hier können Sie einen Leitfaden zum Umgang mit Lebensmitteln auf Vereins- und Straßenfesten einsehen.

Schankerlaubnis https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1466/show
FB 3 - Gewerbeangelegenheiten
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Frau

Bikliq

18 (EG)

05207 8905-318
Fachbereich Bürgerservice und Ordnung
Rathausstraße 2 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Frau

Bikliq

18 (EG)

05207 8905-318