BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

 

 Abbruchanzeige

Der Abbruch von Gebäuden ist mit Inkrafttreten der Bauordnung NRW 2018 nicht mehr genehmigungspflichtig.

Für Gebäude,

- die nicht freistehend sind, sowie
- freistehende Gebäude ab einer Höhe von mehr als 7 m,  oder
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, ab einer Höhe von mehr als 10 m,

ist die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Trgwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherren den Eingang der Anzeige. Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat.

Unterlagen

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

Anzeige über die Beseitigung von Anlagen

Kosten

Die Anzeige eines Abbruchs löst keine Gebühren aus.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Bauaufsicht
Nebengebäude am Rathaus
Rathausstraße 6
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: bauaufsicht@stadt-shs.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Nolte:
Tel: 05207 8905-5133
Abbruchanzeige

Der Abbruch von Gebäuden ist mit Inkrafttreten der Bauordnung NRW 2018 nicht mehr genehmigungspflichtig.

Für Gebäude,

- die nicht freistehend sind, sowie
- freistehende Gebäude ab einer Höhe von mehr als 7 m,  oder
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, ab einer Höhe von mehr als 10 m,

ist die Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Trgwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherren den Eingang der Anzeige. Mit den Abbrucharbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Anzeige bestätigt hat.

Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

Anzeige über die Beseitigung von Anlagen

Die Anzeige eines Abbruchs löst keine Gebühren aus.

Abbruch, Abriss, Abbruchgenehmigung, bauen, sanieren, Abbruchantrag https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1452/show
Fachbereich Bauaufsicht
Rathausstraße 6 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Telefon 05207 8905-0
Fax 05207 8905-541

Herr

Venne

Fachbereichsleitung

1.OG

05207 8905-5130

Frau

Nolte

EG

05207 8905-5133