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Grundsteuer
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Gewerbesteuer sind der Gewerbesteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Haushaltssatzung Schloß Holte-Stukenbrocks festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 175 vom Hundert und für die Grundsteuer B 280 vom Hundert.
Eigentümer/Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt.
Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://buergerportal.schlossholtestukenbrock.de/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Wiedenbrück unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 05242 - 934 -1959 (Montag -Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich.
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Zuständige Einrichtung
FB 2 - Steuerangelegenheiten
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: steuern@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erhoben, während die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben wird.
Grundlagen der Gewerbesteuer sind der Gewerbesteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wird, und der Hebesatz, der durch die Haushaltssatzung Schloß Holte-Stukenbrocks festgelegt wird.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt zurzeit 175 vom Hundert und für die Grundsteuer B 280 vom Hundert.
Eigentümer/Eigentümerinnen, die ein Grundstück veräußern, bleiben gegenüber der Stadt solange steuerpflichtig, bis das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung vornimmt.
Diese Fortschreibung erfolgt immer zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres.
Näheres zum Eigentumswechsel finden Sie unter folgendem Link: https://buergerportal.schlossholtestukenbrock.de/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1470/show
Rückfragen zu der Bewertung des Grundstücks richten Sie bitte direkt an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Wiedenbrück.
Grundsteuerreform
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Wiedenbrück unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 05242 - 934 -1959 (Montag -Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Weitere Informationen finden Sie im Download-Bereich.
Umschreibung Eigentümerwechsel https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1432/showHerr
Reinhold
201
Herr
Reinhold
201