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Anmeldung eines neuen Wohnsitzes
Wenn Sie nach Schloß Holte-Stukenbrock gezogen oder innerhalb des Ortes umgezogen sind, müssen Sie im Bürgerservice/Einwohnermeldeamt Ihren neuen Wohnsitz anmelden. Die Frist für diese Anmeldung beträgt zwei Wochen (nach dem Umzug). Eine Abmeldung in Ihrem vorherigen Wohnort ist nicht erforderlich.
Denken Sie daran, dass auch Ihr Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) geändert werden muss, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Adressänderung in Fahrzeugpapieren.
Ebenso müssen Sie mitgebrachte Hunde zur Hundesteuer anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hundesteuer. Große oder gefährlicher Hunde sind zusätzlich noch anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hunde nach dem Landeshundegesetz
Für spezifische Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an.
Unterlagen
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Ausweise aller umgezogenen Personen
Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe, evtl. Aufenthaltskarten
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers
Diese Bestätigung ist seit dem 01.11.2015 immer erforderlich. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
Hier kommen Sie direkt zum Formular: Wohnungsgeberbestätigung.
(Begriff anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)
- Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde wenn Sie verheiratet sind
- Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern
Nachweise bei alleine sorgeberechtigten Eltern - Vereinbarung über den Aufenthalt von beiden Sorgeberechtigten, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ändert.
Dieses Formular Einverständnis der Sorgeberechtigten gem. § 22 BMG kann für die An- oder Ummeldung verwendet werden:
Die Anmeldung sollten Sie möglichst persönlich vornehmen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern genügt die Vorsprache einer volljährigen Person. Volljährige Kinder müssen selbst vorsprechen. Sie können aber auch jemanden für die Anmeldung bevollmächtigen.
Für die Bevollmächtigung einer anderen Person müssen Sie folgende Formulare zusätzlich mit den oben stehenden Unterlagen mitgeben:
Hinweise und Besonderheiten
Diese Dienstleistung kann bisher nicht online erledigt werden. Sie müssten dazu einen Termin im Einwohnermeldeamt buchen. Dies können Sie online oder telefonisch erledigen
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
FB 3 - Bürgerservice
Rathaus
Rathausstraße 2
33758 Schloß Holte-Stukenbrock
E-Mail: buergerservice@stadt-shs.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wenn Sie nach Schloß Holte-Stukenbrock gezogen oder innerhalb des Ortes umgezogen sind, müssen Sie im Bürgerservice/Einwohnermeldeamt Ihren neuen Wohnsitz anmelden. Die Frist für diese Anmeldung beträgt zwei Wochen (nach dem Umzug). Eine Abmeldung in Ihrem vorherigen Wohnort ist nicht erforderlich.
Denken Sie daran, dass auch Ihr Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) geändert werden muss, solange das Fahrzeug auf Sie zugelassen ist. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Adressänderung in Fahrzeugpapieren.
Ebenso müssen Sie mitgebrachte Hunde zur Hundesteuer anmelden. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hundesteuer. Große oder gefährlicher Hunde sind zusätzlich noch anzeige- bzw. erlaubnispflichtig. Weitere Informationen finden Sie unter dem Anliegen Hunde nach dem Landeshundegesetz
Für spezifische Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an.
Folgende Unterlagen bringen Sie bitte mit:
- Ausweise aller umgezogenen Personen
Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe, evtl. Aufenthaltskarten
- Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers
Diese Bestätigung ist seit dem 01.11.2015 immer erforderlich. Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
Hier kommen Sie direkt zum Formular: Wohnungsgeberbestätigung.
(Begriff anklicken und Einwilligung zur EU-DSGVO geben, dann mit Ihrem PDF-Reader ansehen oder speichern.)
- Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde wenn Sie verheiratet sind
- Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern
Nachweise bei alleine sorgeberechtigten Eltern - Vereinbarung über den Aufenthalt von beiden Sorgeberechtigten, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ändert.
Dieses Formular Einverständnis der Sorgeberechtigten gem. § 22 BMG kann für die An- oder Ummeldung verwendet werden:
Die Anmeldung sollten Sie möglichst persönlich vornehmen. Bei Familien mit minderjährigen Kindern genügt die Vorsprache einer volljährigen Person. Volljährige Kinder müssen selbst vorsprechen. Sie können aber auch jemanden für die Anmeldung bevollmächtigen.
Für die Bevollmächtigung einer anderen Person müssen Sie folgende Formulare zusätzlich mit den oben stehenden Unterlagen mitgeben:
Ummeldung Zuzug Umzug Wohnsitzanmeldung Wohnungsgeberbestätigung Wohnungsgeberbescheinigung Einzugsbestätigung https://serviceportal.schlossholtestukenbrock.de:443/informationen-und-auftrage/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1424/showFrau
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